10. Nachdem die Beschwerdeführenden gemäss ihrem Schreiben vom 3. April 2025 eine Entfernung der strittigen Hecken durch die Beschwerdegegnerin befürchteten, teilte die Gemeinde Vechigen mit E-Mail vom 7. April 2025 mit, dass die von den Beschwerdeführenden beobachteten Erdarbeiten auf den Bauparzellen nicht das strittige Bauprojekt betreffen würden und somit kein baupolizeiliches Handeln angezeigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 9. April 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut und abschliessend zur Sache. 11. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und den Fachbericht der ANF wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.