2/11 BVD 110/2024/110 antragt die Beschwerdegegnerin neu und eventualiter zur Abweisung der Beschwerde, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese habe die Möglichkeit zu prüfen, den Gesamtbauentscheid vom 23. August 2019 unter der Auflage des Erhalts einer Ausnahmebewilligung betreffend Beseitigung der strittigen Hecken und Vornahme entsprechender Ersatzpflanzungen zu verlängern.