9. Gemäss Schreiben vom 10. März 2025 halten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an den Rechtsbegehren und den Ausführungen in ihrer Beschwerde fest. Weiter verlangen sie das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin betreffend die konkrete Dauer des verlängerten Gesamtbauentscheids. Mit ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 be- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).