7. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wies das Rechtsamt der BVD das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Es hielt dabei insbesondere fest, dass die Frist von zwei Jahren, um welche die Vorinstanz den Gesamtbauentscheid verlängert hat, erst mit Rechtskraft des Verlängerungsentscheids zu laufen beginnen würde und das im angefochtenen Entscheid festgehaltene, fixe (Ablauf-)Datum nichts daran ändere.