5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Vechigen beantragt mit Schreiben vom 16. September 2024 unter Verzicht auf eine inhaltliche Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter verlangt sie, dass festzustellen sei, dass die verlängerte Geltungsdauer des Gesamtbauentscheids erst ab Rechtskraft der Verlängerungsbewilligung zu laufen beginne.