Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12) und dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Parteikosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung gemäss den Plänen «Gartenumänderung 2024» und «Schnitt A-A’ / B- B’ / C-C’», beide gestempelt vom Rechtsamt am 5. Dezember 2024, wird bewilligt. Im Übrigen gelten die von der Gemeinde Meinisberg bewilligten Pläne, der Entscheid der Gemeinde Meinisberg vom 10. Juli 2024 wird bestätigt und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.