b) Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner mit seiner Projektänderung den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend den Grenzabstand Rechnung getragen. Er gilt daher als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Zudem haben die Parteien sich gemäss ihrer Vereinbarung vom 22. bzw. 27. November 2024 darüber geeinigt, dass die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegegner zu tragen sind und jede Partei ihre diesbezüglichen Parteikosten selbst trägt. Dem kann zugestimmt werden; die Kosten sind entsprechend der Parteivereinbarung zu verlegen.