108 Abs. 3 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt, oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.10 Die Parteien können aber mit Zustimmung der instruierenden Behörde Abweichendes vereinbaren (Art. 110 Abs. 3 VRPG). Es ist den Parteien unbenommen, im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung von den Verlegungsgrundsätzen für den Fall der Gegenstandslosigkeit abzuweichen.