Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine reine zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären wäre. Nichtsdestotrotz kann hier darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdegegner im eingereichten Projektänderungsplan «Gartenumänderung 2024», gestempelt vom Rechtsamt am 5. Dezember 2024, nun explizit einen solchen «Gehweg/Trampelpfad» bezeichnet und mit dem Zusatz «wie vor Ort besprochen mit Herr B.________» versehen