c) Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss, dass der bestehende Fussweg entlang der nördlichen Parzellengrenze auf dem Grundstück des Beschwerdegegners durch das Bauvorhaben eingeschränkt werde. Er befürchtete deshalb, dass vermehrt Fussgänger beim Durchgang auf sein benachbartes Grundstück ausweichen würden.