Der Beschwerdeführer befürchtete gemäss seiner Beschwerde einen Hangrutsch, da die effektive Bauweise der vorgesehenen Stützmauer, insbesondere das Fundament, im Baugesuch nicht erkennbar gewesen sei. In den erwähnten Projektänderungsplänen ist nun klar ersichtlich, wie die Bauherrschaft die Hangsicherung mittels Betonfundamenten, Jurasteinmauern und Hochbeeten vorsieht. Es bleibt diesbezüglich lediglich darauf hinzuweisen, dass es gemäss den obigen Ausführungen Sache der Bauherrschaft ist, den bautechnischen Anforderungen entsprechend zu bauen. Auch mit Blick darauf kann die Projektänderung folglich bewilligt werden.