In den eingereichten Projektänderungsplänen ist ersichtlich, dass sämtliche geplanten Bauten einen Grenzabstand von mindestens 1 m zur nördlichen Parzellengrenze bzw. zum höher gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers einhalten. Obwohl die Höhe des vorgesehenen Zauns in den Schnittplänen nicht explizit vermasst ist, ist erkennbar und lässt sich in den Plänen nachmessen, dass die Einfriedung nicht höher als 1.2 m ist und somit ohne weiteres in diesem Abstand von der erwähnten Parzellengrenzen errichtet werden darf. Hinsichtlich der Einhaltung des Grenzabstands kann die Projektänderung folglich bewilligt werden.