3 NBRD5 die zivilrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB6 auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften.7 Demnach dürfen Einfriedungen wie Mauern und Zäune sowie Stützmauern, wenn sie an die Grenze gestellt werden, den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks um höchstens 1.2 m überragen und müssen ansonsten um das Mass der Mehrhöhe von der Parzellengrenze zurückversetzt werden (Art. 79h und Art. 79k EG ZGB).