a) Die zulässigen Masse und den einzuhaltenden Grenzabstand von Einfriedungen und Stützmauern regelt das Baureglement der Einwohnergemeinde Meinisberg vom 1. Dezember 2009 nicht explizit. Für Einfriedungen und Stützmauern gelten, wenn die Gemeinden darüber nicht selber Vorschriften erlassen haben, laut Art. 3 NBRD5 die zivilrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB6 auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften.7