Das umstrittene Bauvorhaben bliebt in seinen Grundzügen gleich; die erwähnten Anpassungen können als Projektänderung behandelt werden. Sie berühren keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der strittigen Aussenraumgestaltung ist somit nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 5. Dezember 2024.