4. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 machte das Rechtsamt der BVD im Rahmen einer summarischen Einschätzung den Beschwerdegegner unter anderem darauf aufmerksam, dass sowohl im aktualisierten als auch in den ursprünglichen Plänen zum Bauvorhaben verschiedene Diskrepanzen bestehen würden und ferner die festen Einfriedungen in den Plänen nicht eingezeichnet seien. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdegegner Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und angepasste bzw. einheitliche Pläne einzureichen.