2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 10. Juli 2024 und machte dabei geltend, dass mit der geplanten Einfriedung der Grenzabstand zu seinem benachbarten Grundstück nicht eingehalten werde, bei der vorgesehenen Bruchsteinmauer die Hangsicherung nicht sichergestellt sei und zudem der bisher bestehende öffentliche 1/6 BVD 110/2024/107