I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 12. Februar 2024 bei der Gemeinde Meinisberg ein Baugesuch ein für den Einbau einer Fenstertüre bei der Nordfassade des bestehenden Wohnhauses sowie für die Anpassung der Umgebungsgestaltung auf der Parzelle Meinisberg Grundbuchblatt Nr. H.________. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 erteilte die Gemeinde Meinisberg die Baubewilligung und wies die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ab.