2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1750.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Kanton (Regierungsstatthalteramt Emmental) hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 862.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 32 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 33 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)