1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer IV.3.1.a (Rückbau der Vormauerung Nord im UG an der Westfassade) und Ziffer IV.3.1.b (Rückbau der Vormauerung Süd mit Betonsockel im UG an der Westfassade) des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 2. Juli 2024 aufgehoben. Bezüglich der der Vormauerung Nord im UG an der Westfassade sowie der Vormauerung Süd mit Betonsockel im UG an der Westfassade wird auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 2. Juli 2024 bestätigt.