Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Projektänderungsinhalte und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Von einer erheblichen Komplexität, wie dies in den Schlussbemerkungen vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden.