Sie gilt daher nicht als unterliegend. Ohnehin könnten der Gemeinde Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen wäre (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall ist. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 350.00 trägt daher der Kanton.