Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die BVD die Beschwerdeführenden zu einem Sechstel als obsiegend und zu fünf Sechsteln als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben damit fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1750.00, zu tragen. Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Gemeinde hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, sondern auf ihren Amtsbericht vom 19. Juni 2020 verwiesen. Darin hat sie die Bewilligung der Projektänderungen beantragt. Sie gilt daher nicht als unterliegend.