Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der strittigen Projektänderungsinhalte. Was ihr Eventualbegehren auf Aufhebung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zusammenhang mit den bereits realisierten Projektänderungsinhalten a, b, c, h und i anbelangt, so obsiegen sie diesbezüglich einzig hinsichtlich der Projektänderungsinhalte a und b, soweit weitergehend unterliegen sie. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die BVD die Beschwerdeführenden zu einem Sechstel als obsiegend und zu fünf Sechsteln als unterliegend.