a) Insgesamt hat die Vorinstanz für die strittigen Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h und i zu Recht den Bauabschlag verfügt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Auch der im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügte Rückbau der Projektänderungsinhalte c, h und i ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Einzig auf den Rückbau der beiden Vormauerungen (Projektänderungsinhalte a und b) ist aus Verhältnismässigkeitsgründen zu verzichten. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit weitergehend ist sie abzuweisen.