Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von 90 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. 28 BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c. 18/21 BVD 110/2024/105 8. Ergebnis, Beweismittel und Kosten