f) Zusammenfassend erweist sich der Rückbau der beiden rechtswidrigen Vormauerungen (Projektänderungsinhalte a und b) als unverhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten ist. Hinsichtlich der Flügelmauer, dem Balkon EG Nord und der Laube EG Süd (Projektänderungsinhalte c, h und i) dagegen liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von 90 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet.