Gleiches gilt für den Balkon EG Nord (Projektänderungsinhalt h) und die Laube EG Süd (Projektänderungsinhalt i), welche ebenfalls deutlicher in den Gewässerraum ragen als die Vormauerungen und zudem unstrittigerweise auch keinen Nutzen aus Sicht des Hochwasserschutzes mit sich bringen. Bei diesen drei Bauteilen überwiegt daher das öffentliche Interesse die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen, und zwar selbst dann, wenn die Rückbaukosten hierfür nicht leicht wiegen sollten.