Bei der Flügelmauer (Projektänderungsinhalt c) dagegen ist, entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführenden, nicht nachvollziehbar, wieso diese auch als Hochwasserschutzmassnahme gelten könnte. Vielmehr dient diese Flügelmauer einzig als Stütze für den darüberliegenden Balkon (Projektänderungsinhalt h), welcher ebenfalls abzubrechen ist. Überdies ragt dieser deutlich weiter in den Gewässerraum hinein als die Vormauerungen, womit das öffentliche Interesse an der Freihaltung des geschützten Gewässerraums stärker zu gewichten ist.