unzweifelhaft zu einem besseren Schutz des Gebäudes führen und dass sich das zusätzliche Hineinragen in den Gewässerraum bei diesen Zusatzmauern auf die Dicke dieser Mauern beschränkt, steht ein Rückbau dieser Vormauerungen in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Ein Rückbau dieser Vormauerungen erweist sich daher als unverhältnismässig.