gertem Mass zu berücksichtigen sind (E. 7c). Angesichts der strengen Rechtsprechung28 betrifft dies grundsätzlich auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten. Was die beiden Vormauerungen im UG an der Westfassade betrifft (Projektänderungsinhalte a und b), so ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren neu ein «Gutachten Liegenschaft J.________ 1, B.________, Vormauerungen» eines Architekturbüros vom 31. Juli 2024 einreichten (Beschwerdebeilage 22). Darin wird bestätigt, dass diese Vormauerungen zur Stabilität und zum Hochwasserschutz geeignet und notwendig sind.