e) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung durch Rückbau der bereits realisierten Projektänderungsinhalte a, b, c, h und i. Der angeordnete Rückbau dieser rechtswidrigen Bauteile ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – Verhindern von unzulässigen Bauten oder Bauteilen im Gewässerraum – geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit und damit der Vorgabe, dass die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss, gilt es zu differenzieren: