c, h und i (Flügelmauer, Balkon EG Nord und Laube EG Süd) dagegen kann nicht von einer unbedeutenden oder geringfügigen Erweiterung in den Gewässerraum gesprochen werden. Nichts am erheblichen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vermag der Einwand zu ändern, wonach es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, Grundeigentümer zu bestrafen, wenn sie Rückbauten vornehmen würden. So können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie die schon rechtskräftig verfügten Rückbauten des Schopfs und des Autounterstands schon vornahmen, vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.