Abgesehen davon lässt sich höchstens bei den beiden Vormauerungen (Projektänderungsinhalte a und b) sagen, dass die Erweiterung in den Gewässerraum relativ marginal ist. Da diese aus Verhältnismässigkeitsgründen sowieso nicht zurückgebaut werden müssen (vgl. nachfolgend), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Bei den weiteren Projektänderungsinhalten c, h und i (Flügelmauer, Balkon EG Nord und Laube EG Süd) dagegen kann nicht von einer unbedeutenden oder geringfügigen Erweiterung in den Gewässerraum gesprochen werden.