BauG relevant, so dass die diesbezüglichen Vorbringen auch hier nicht zu hören sind. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau der sich im Gewässerraum befindlichen, hier zu beurteilenden Bauteile. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung.