Wie bereits ausgeführt, können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den ursprünglichen Zustand berufen, ging doch der Bestandesschutz des alten Schopfes sowie des alten Unterstandes durch deren kompletten Abbruch verloren. Auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands können sich die Beschwerdeführenden daher nicht auf diesen ursprünglichen Zustand berufen. Ebenso wenig ist – wie bereits mehrfach ausgeführt – im Gewässerraum der Besitzstand nach Art. 3 BauG relevant, so dass die diesbezüglichen Vorbringen auch hier nicht zu hören sind.