16/21 BVD 110/2024/105 wohner würden die vorgenommenen Unterhaltsmassnahmen begrüssen. Mit sämtlichen Projektänderungen werde zudem ein baulicher Zustand beantragt, welcher bei der Umsetzung zu einer gleichbleibenden oder gar reduzierten Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG führe. Es liege folglich maximal eine geringfügige Abweichung vom Erlaubten vor. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, Grundeigentümer zu bestrafen, wenn sie Rückbauten vornehmen würden.