Die Beschwerdeführenden hätten bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass die strittigen Projektänderungsinhalte im Gewässerraum baubewilligungspflichtig sind und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt sind. Dass dabei – wie sie vorbringen – nicht über die historischen Masse hin ausgebaut wurde, vermag – selbst wenn dies zutreffen sollte – nichts daran zu ändern.