Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sodann nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.26 Die Beschwerdeführenden hätten bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass die strittigen Projektänderungsinhalte im Gewässerraum baubewilligungspflichtig sind und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt sind.