_ durch die baulichen Massnahmen erheblich reduziert worden. Sie hätten sowohl bezüglich der Wiederherstellung als auch bezüglich der Projektänderungen eng mit den Behörden zusammengearbeitet. Die Darstellung im angefochtenen Entscheid, wonach sie krass bösgläubig seien, treffe daher nicht zu. Vielmehr hätten sie einzig auf die Aussagen der zuständigen Behördenmitglieder vertraut. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt bösgläubig gehandelt. 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 23 BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis.