Sie hätten damals davon ausgehen dürfen, dass sie sich auf die Zusicherung der Behördenvertreter hätten verlassen können. Beim Bau der fraglichen Teile habe niemand gedacht – weder sie noch der beigezogene Baumeister –, dass sie unzulässig sein könnten. Folglich sei die Wiederherstellung bereits gestützt auf den Vertrauensschutz nicht zu verfügen. Es sei ihnen sodann bewusst, dass ihnen beim ersten Baugesuch und den darauffolgenden Bauarbeiten im Jahr 2015 Fehler unterlaufen seien. Es sei jedoch erstellt, dass nie über die historischen Masse hinaus gebaut worden sei. In der Gesamtschau sei die Belastung des B.________ durch die baulichen Massnahmen erheblich reduziert worden.