a) Damit erweisen sich Projektänderungsinhalte a, b, c, d, g, h und i sowohl als formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch als materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Das Regierungsstatthalteramt war daher hinsichtlich der bereits realisierten Projektänderungsinhalte a, b, c, h und i gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat es gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau dieser Bauteile innert einer Frist von 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verlangt wird.