14/21 BVD 110/2024/105 rungen dar, welche den Gewässerraum tangieren und daher über den gewässerschutzrechtlichen Besitzstand von Art. 41c Abs. 2 GschV hinausgehen. Auch diesbezüglich gelangt der Bestandesschutz von Art. 3 BauG nicht zur Anwendung. Der Balkon EG (Nord) als auch die Laube EG (Süd) erweisen sich als rechtswidrig und können nachträglich nicht bewilligt werden. 7. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands