Für den illegal erstellten Neubau aus Beton inkl. der strittigen Bodenplatte der Laube besteht somit ebenfalls kein Besitzstand (vgl. Entscheid der BVE 110/17/24 vom 13. Juni 2017, E. 5b). Schliesslich stützen sich sowohl der Balkon EG (Nord) als auch die Laube EG (Süd) auf die unzulässigen Vormauerungen (Projektänderungsinhalte a und b) die unzulässige Flügelmauer (Projektänderungsinhalt c) und die unzulässigen Stützen (Projektänderungsinhalt d, derzeit als Provisorien akzeptiert). Diese Konstruktionen stellen als Ganzes unzulässige Erweite- 21 Vorakten pag. 648.