Der Besitzstand des alten Schopfes ging durch den kompletten Abbruch verloren, womit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Balkon EG (Nord) ebenso wenig darauf berufen können wie auf einen Besitzstand des komplett abgebrochenen alten Holzanbaus bzw. des rechtswidrig erstellen Betonanbaus im Bereich der realisierten Laube EG (Süd) an der Westfassade (vgl. schon E. 6d). Für den illegal erstellten Neubau aus Beton inkl. der strittigen Bodenplatte der Laube besteht somit ebenfalls kein Besitzstand (vgl. Entscheid der BVE 110/17/24 vom 13. Juni 2017, E. 5b).