Es handelt sich damit beim realisierten Balkon EG (Nord) an der Westfassade entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht um ein Überbleibsel des ehemaligen Schopfes, sondern einen davon unabhängige und damit nach dem Abbruch des Schopfs neu erstellten Hausteil. Der Besitzstand des alten Schopfes ging durch den kompletten Abbruch verloren, womit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Balkon EG (Nord) ebenso wenig darauf berufen können wie auf einen Besitzstand des komplett abgebrochenen alten Holzanbaus bzw. des rechtswidrig erstellen Betonanbaus im Bereich der realisierten Laube EG (Süd) an der Westfassade (vgl. schon E. 6d).