Der von den Beschwerdeführenden erwähnte ehemalige Schopf wurde entgegen den bewilligten Plänen komplett abgebrochen (vgl. BVE 110/2017/24, Entscheid vom 13. Juni 2017, E. 3). Es handelt sich damit beim realisierten Balkon EG (Nord) an der Westfassade entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht um ein Überbleibsel des ehemaligen Schopfes, sondern einen davon unabhängige und damit nach dem Abbruch des Schopfs neu erstellten Hausteil.