Hinsichtlich der ebenfalls schon realisierten Laube EG (Süd) an der Westfassade (Projektänderungsinhalt i) verweisen die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen zum Projektänderungsinhalt h. Hinzu komme, dass die nun bestehende Betonplatte den Massen der ursprünglichen auskragenden Betonplatte entspreche. Damit sei die Anlage sowohl in Bezug auf ihre Dimensionen wie auch auf das verwendete Material mit dem unter den Besitzschutz fallenden Anlage identisch.