Mit der Sanierung des Schopfs und dem durchgeführten Teilrückbau stelle der Balkon keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit dar, sondern eine Reduktion. Im Unterschied zum voluminösen Schopf stehe jetzt einzig noch die Umrandungsmauer in geringer Höhe und der Balkon auf Höhe des Fussbodens des Erdgeschosses. Der Bach werde dadurch weniger eingeschränkt als früher. Hinsichtlich der ebenfalls schon realisierten Laube EG (Süd) an der Westfassade (Projektänderungsinhalt i) verweisen die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen zum Projektänderungsinhalt h. Hinzu komme, dass die nun bestehende Betonplatte den Massen der ursprünglichen auskragenden Betonplatte entspreche.