f) Der realisierte Balkon EG (Nord) an der Westfassade (Projektänderungsinhalt h) stellt gemäss Beschwerdeführenden das Überbleibsel des ehemaligen Schopfes dar. Es handle sich folglich um eine Baute, welche als Umbaute des vorbestehenden Schopfes oder maximal als Erweiterung zu qualifizieren sei. Der Balkon stelle damit keine neue Anlage dar. Es sei unbestritten, dass das Gebäude mit sämtlichen Anlagen in dieser Form bewilligt gewesen sei. Folglich greife der Besitzstand. Mit der Sanierung des Schopfs und dem durchgeführten Teilrückbau stelle der Balkon keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit dar, sondern eine Reduktion.